AGB | PROCHASKA Trading und Immo GmbH & Co KG

Unsere geltenden allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der prot. Firma PROCHASKA Trading und Immo GmbH & Co KG in der Folge Verkäufer genannt.

I. ALLGEMEINES
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragspartner Abweichendes schriftlich vereinbart haben.

II. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt wird; bis dahin gilt das Angebot des Verkäufers als verbindlich. Telegrafische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

III. LIEFERUMFANG
1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen
    Bestätigung durch den Verkäufer.
2. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich bestätigt wird. Bruttogewichte und Kistenmaße
    sind annähernd nach bestem Ermessen aber ohne Verbindlichkeit angegeben.
3. Werden handelsübliche Klauseln über die Art der Lieferung vereinbart, so gelten für die Auslegung die Incoterms der Internationalen Handelskammer Paris in der
    am Tage des Vertragsabschlusses geltenden Fassung.
4. Fallen im Lande des Bestellers oder im Aufstellungsland im Zusammenhang mit der Lieferung Steuern oder sonstige Abgaben an, so sind diese vom Besteller zu
    tragen.

IV. PREIS
1. Die Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung im Werk, ausschließlich Verpackung.
2. Die Preise sind errechnet auf der Kostengrundlage des Angebotstages, im Falle von Veränderungen der Materialpreise, Löhne, Frachten, Zölle, Steuern oder
    sonstiger Kostenfaktoren bleibt eine Preisberichtigung vorbehalten.

V. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Die Preise werden in EURO gestellt.
2. Die Zahlungen sind bar, ohne jeden Abzug, sofort bei Lieferung bzw. zu den vereinbarten Terminen frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten.
3. Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber; die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller.
4. Im Säumnisfalle ist der Verkäufer berechtigt, von der jeweils noch aushaftenden Schuldsumme Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro angefangenen Monat in
    Anrechnung zu bringen, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
5. Kommt der Besteller seinen Zahlungs- oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, tritt in seinen wirtschaftlichen
    Verhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein oder stellt er seine Zahlungen ein, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer
    Fälligkeit laufen.
6. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung etwaiger Gegenansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen.

VI. LIEFERZEIT
1. Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäftes einig sind und bezieht sich
     auf Fertigstellung im Werk. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus.
2. Der Liefertermin verschiebt sich auch innerhalb eines Lieferverzuges angemessen in Fällen höherer Gewalt sowie Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die
    außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, z.B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Verzögerung in der Auslieferung durch Unterlieferanten oder anderer vom
    Verkäufer nicht verschuldeter Verzögerungen. Der Liefertermin verschiebt sich ebenfalls angemessen, wenn der Besteller mit seinen Zahlungs- und sonstigen
    Verpflichtungen im Rückstand ist, oder wenn die technischen und kaufmännischen Fragen nicht innerhalb einer angemessenen Frist geklärt sind.
3. Gerät der Verkäufer durch eigenes Verschulden in Verzug, so kann der Besteller im Schadensfalle eine Entschädigung von höchstens 1% des Preises der
    rückständigen Lieferung für jeden vollen Monat der Verspätung, keinesfalls aber mehr als 5% des Wertes der rückständigen Lieferung insgesamt beanspruchen.
    Die hiernach vom Verkäufer zu zahlende Entschädigung ist bei der endgültigen Abrechnung auszugleichen.
4. Verzögert sich der Versand aus Gründen, der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so werden dem Besteller, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versand-
    bereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten bei Lagerung im Werk des Verkäufers mindestens ½ % des Rechnungsbetrages für jeden Monat
    berechnet.

VII. GEFAHRENÜBERGANG
1. Die Gefahr geht mit der Absendung ab Werk an den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch
    Verschulden des Bestellers, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über.
2. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Bestellers

VIII. ERFÜLLUNG
1. Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn die Gefahr für den Liefergegenstand gem. Punkt VII. auf den Besteller übergeht.
2. Vom Tage der Erfüllung an hat der Verkäufer nur nach den Vorschriften des Punktes X. „Gewährleistung für Mängel der Lieferung“ dieser Lieferbedingungen
    einzustehen.
3. Teillieferungen sind zulässig.
4. Der Zwischenverkauf bei Gebrauchtmaschinen / -teilen bleibt ausdrücklich vorbehalten. Sollte dies eintreten, wird das Angebot nichtig.

IX. AUFSTELLUNG UND INSTRUKTION
1. Obliegenheiten des Bestellers:
    Der Besteller hat auf seine Kosten  zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
    a) Hilfsmannschaften, wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser und sonstige Facharbeiter in der vom Verkäufer für erforderlich
        erachteten Zahl.
    b) alle Erd-, Bettungs-, Bau- und Gerüstarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe
    c) die zur Aufstellung und Inbetriebnahme erforderlichen Vorrichtungen und Materialien
    d) Heizung, Beleuchtung und Betriebskraft, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Bestelle.
    e) zur Aufbewahrung von Werkzeugen und wertvollen Lieferteilen geeignete, insbesondere trockene und verschließbare Räume.
    Vor Beginn der Aufstellung von Maschinen müssen sich die für die Aufnahme der Aufstellungsarbeiten erforderlichen Lieferteile an Ort und Stelle befinden und alle
    Bauarbeiten uns sonstigen Vorarbeiten vom Besteller so weit fertig gestellt sein, dass die Aufstellung und Arbeiten sofort nach Ankunft der Techniker begonnen und
    ohne Unterbrechung durchgeführt werden können. Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Aufstellungsplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt, das
    Grundmauerwerk vollständig trocken und abgebunden, die Grundmauern gerichtet und hinterfüllt, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenverputz vollständig fertig
    gestellt, namentlich auch Türen und Fenster eingesetzt sein. Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne Verschulden des Verkäufers, so hat der
    Besteller alle daraus erwachsenden Kosten, insbesondere für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Techniker zu tragen.
    Ebenso hat der Besteller die Kosten zu tragen, wenn er den Techniker zur Besorgung anderer Arbeiten verwendet.
    Den Technikern sind vom Besteller die Arbeitszeit und die Arbeitsleistung zur bescheinigen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, den Technikern eine schriftliche
    Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung unverzüglich auszuhändigen.
    Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Ausführung von Instandsetzungs- oder Umänderungsarbeiten.
2. Unterkunft und Verpflegung:
    Die Techniker sorgen für Wohnung und Verpflegung selbst; sofern in dieser Beziehung Schwierigkeiten entstehen, hat der Besteller für entsprechende Unterkunft
    und Verpflegung der Techniker zu sorgen.
3. Zeitdauer:
    Die Arbeiten werden mit möglichster Beschleunigung durchgeführt. Die Zeitdauer kann jedoch nur annähernd und unverbindlich angegeben werden,
    Überschreitungen berechtigen den Besteller nicht, Kürzungen der Montagerechnung vorzunehmen, Schadenersatz zu verlangen oder den Auftrag zurückzuziehen.
4. Gewährleistung:
    Der Verkäufer haftet unter Ausschluss weiterer Ansprüche nur für ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung der Liefergegenstände, er haftet nicht für die
    Arbeiten seiner Techniker und sonstigen Hilfskräfte, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung zusammenhängen oder soweit dieselben vom
    Besteller veranlasst sind. Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten werden ausschließlich auf Gefahr und Verantwortung des Bestellers ausgeführt.
5. Nebenabreden und mündliche Vereinbarungen:
    Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich festgelegt sind. Den Technikern erteilte mündliche Aufträge auf Maschinenteile sind nur nach schriftlicher
    Bestätigung des Verkäufers rechtsgültig.
6. Für die termingerechte Bereitstellung der Infrastruktur (alle Strom-, Wasser- und Luftleitungen etc. zur und von der Maschine weg) ist der Käufer verantwortlich,
    ebenso für sämtliche Absaugungen für Stanzungen, Randbeschnitt. Kann die Installation am Betriebsort infolge Fehlens oder mangelhafter Infrastruktur nicht
    termingerecht vorgenommen werden, hat der Verkäufer das Recht, sämtliche dadurch entstandenen Kosten dem Käufer zu verrechnen.

X. GEWÄHRLEISTUNG
1. Der Verkäufer leistet unter Ausschluss weiterer Ansprüche Gewähr für die Einhaltung ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften sowie für nachgewiesene
    Konstruktions-, Material- oder Herstellungsfehler in der Weise, dass die Teile, die infolge solcher Mängel unbrauchbar wurden oder deren Brauchbarkeit
    erheblich beeinträchtigt wurde, nach dessen Wahl entweder unentgeltlich ausgebessert oder solche Teile auf eigene Kosten und Gefahr, jedoch unverzollt,
    neu geliefert werden Mehrkosten für Luftfracht und Expresssendungen gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.
2. Gebrauchtmaschinen / -teile werden in funktionsfähigem, riss- und bruchfreiem Zustand geliefert. Weitergehende Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschossen.
3. Die Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Liefertag. Sie endet nach 6 Monaten, bei Mehrschichtbetrieb nach 3 Monaten. In jedem Fall endet sie spätestens
    12 Monate nach Mitteilung der Versandbereitschaft. Für Nachbesserungsarbeiten und eingebaute ersetzte Teile endet die Gewährleistungsfrist mit derjenigen des
    ursprünglichen Liefergegenstandes.
5. Zur Vornahme notwendiger Ausbesserungsarbeiten hat der Besteller
    a) die erforderlichen Zeit und Gelegenheit zu gewähren,
    b) auf eigene Kosten Hilfsarbeiter und Vorrichtungen zu erstellen sowie Nebenarbeiten auszuführen.
    Die Kosten für Nacht- und Mehrarbeit, die auf Wunsch des Bestellers geleistet werden, gehen zu seinen Lasten.
6. Die Gewährleistung bezieht sich auf natürlich Abnützung und Teile, die infolge stofflicher Beschaffenheit oder nach Art Ihrer Verwendung einem vorzeitigen
    Verbrauch unterliegen, ferner nicht auf Schäden, die infolge unsachgemäßer Lager, Behandlung oder Verwendung, fehlerhafter Aufstellung oder
    Inbetriebsetzung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder Fundamente, ungeeigneten Baugrundes,
    chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse oder sonstiger nach Gefahrenübergang liegender Umstände ohne Verschulden des Verkäufers
    entstanden sind.
7. Der Besteller kann den Verkäufer nur dann auf Gewährleistung in Anspruch nehmen, wenn
    a) es sich um eine Neumaschine handelt. Bei Gebrauchtmaschinen gilt nur die ausdrücklich vereinbarte Gewährleistung.
    b) die Aufstellung in Inbetriebnahme des Liefergegenstandes durch Personal des Verkäufers erfolgt ist,
    c) die Feststellung des gewährleistungspflichtigen Mangels unverzüglich schriftlich gemeldet wurde,
    d) der Besteller die Vorschriften des Verkäufers bzw. Herstellungswerkes über die Behandlung und Wartung des Liefergegenstandes beachtet hat und
        insbesondere etwa vorgeschriebene Überprüfung ordnungsgemäß durchführen ließ,
    e) keine Nachbesserungsarbeiten ohne Genehmigung des Verkäufers vorgenommen wurden.
    f) keine Ersatzteile fremder Herkunft eingebaut wurden,
    g) der Besteller die ihm obliegenden Vertragspflichten, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen eingehalten hat.
8. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, ins besondere solche auf Wandlung, Minderung und Schadenersatz .
9. Gewährleistungsansprüche verjähren in 6 Monaten vom Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Rüge an.

XI. RECHT DES BESTELLERS AUF RÜCKTRITT
Der Besteller kann vom Vertrag durch schriftliche Erklärung nur zurücktreten:
1. wenn dem Verkäufer die Erfüllung des Vertrages gänzlich unmöglich geworden ist. Bei teilweiser Unmöglichkeit besteht das Rücktrittsrecht nur, wenn die
    Teilleistung nachweisbar für den Besteller ohne Interesse ist, im Übrigen kann er eine angemessene Minderung der Kaufsumme verlangen.
    Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
2. Wenn der Besteller die Verzugsentschädigung gem. Pkt. VI. 3. in voller Höhe beanspruchen kann, wenn er nach diesem Zeitpunkt dem Verkäuferschriftlich eine
    angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung gesetzt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten wird, und wenn er
    beweist, dass die Nachfrist aus anderen als im Pkt. VI. 2. genannten Gründen überschritten wurde.
3. Wenn der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Behebung eines vom Verkäufer zu vertretenden und anerkannten Mangels mit der ausdrücklichen
    Erklärung bestimmt hat, dass er die Annahme der Leistung nach Ablauf der Frist ablehnt, und wenn der Verkäufer diese Nachfrist durch eigenes Verschulden nicht
    eingehalten hat.
4. Im Falle der Ziff. 2. und 3. kann der Besteller nur zurücktreten, wenn er nachweist, dass infolge der Verzögerung oder des Mangels sein Interesse an der Lieferung
    wesentlich beeinträchtigt ist. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind in jedem Fall ausgeschlossen.

XII. RECHTE DES VERKÄUFERS AUF RÜCKTRITT
1. Wird dem Verkäufer nach Abschluss des Kaufvertrages bekannt, dass der Besteller sich in ungünstiger Vermögenslage findet, so kann der Verkäufer Sicherheit für
    die Gegenleistung verlangen oder unter Anrechnung der von ihm gemachten Aufwendungen vom Vertrag zurücktreten.
2. Der Verkäufer kann vom Vertrag ganz oder teilweise auch dann zurücktreten, wenn unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der
    Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Verkäufers erheblich einwirken.

XIII. HAFTUNG
1. Dem Besteller stehen gegen den Verkäufer weder vertragliche noch gesetzliche Schadenersatzansprüche zu, es sei denn, der Besteller weist nach, dass der
    Schaden am Liefergegenstand vom Verkäufer durch grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt worden ist. Für Schäden die nicht am Liefergegenstand selbst
    entstanden sind, kann in keinem Fall Ersatz verlangt werden. Erfüllungshilfen können nicht in Anspruch genommen werden.
2. Der Verkäufer ist in keiner Weise verantwortlich für ein Nichterfüllen des Vertrages, welches umstandsbedingt außerhalb der Kontrolle des Verkäufers liegt.
3. Der Verkäufer ist nicht verantwortlich für Folgeschäden wie z.B. Gewinnentgang, Zinsverluste, Auftragsentgang, Schäden und entstandene Kosten aufgrund des
    nicht zustande gekommenen Geschäftes, etc.
4. Der Verkauf des Maschine ist gemäß dem Kaufvertrag und der persönlichen Besichtigung und Überprüfung der Maschine durch den Besteller erfolgt.
    Der Besteller hat die Maschine überprüft und festgestellt, dass sie seinen Anforderungen entspricht.

XIV. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Der Liefergegentand bleibt bis zur vollständigen Abdeckung aller Forderungen, die aus dem Liefervertrag oder im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand
    entstanden sind, Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch dann, wenn die Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden.
2. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Im Falle einer Pfändung durch Dritte ist der Verkäufer hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
3. Der Besteller ist zur Herausgabe des Liefergegenstandes verpflichtet, wenn er seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt. Er haftet für alle Schäden, die infolge der
    Rücknahme des Liefergegenstandes entstehen. Ist der Liefergegenstand benützt worden, so ist der Verkäufer berechtigt, ohne Schadensnachweis für das
    1. Halbjahr eine Wertminderung von 25%, für jedes weitere halbe Jahr eine solche von 10% zu Lasten des Bestellers zu verrechnen.
4. Der Besteller hat während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes oder eines sonstigen Rechtes den Liefergegenstand gegen die einschlägigen Risiken zu
    versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Die Polizze sowie die Prämienquittungen sind
    dem Verkäufer auf Verlangen vorzulegen.

XV. VERBINDLICHKEIT DES VERTRAGES
Dieser Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich.
Für die Auslegung ist ausschließlich Österreichisches Recht maßgebend.

XVI.GERICHTSSTAND
für alle sich ergebenden Streitigkeiten – auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesse – ist Wien.
Es gilt Österreichisches Recht.